Mitglied werden in der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin e. V.

Mitgliedschaft in der DGV

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in unserem Verein. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 50,00 EUR pro Jahr.

Bitte füllen Sie den Aufnahmeantrag und die Einzugsermächtigung aus und senden diese beiden Formulare zusammen mit den drei ausgefüllten Bürgschaftserklärungen an den Sekretär der DGV.

Für Anträge auf Fördermitgliedschaft benutzen Sie bitte diesen Aufnahmeantrag und senden ihn mit der Einzugsermächtigung an den Sekretär der DGV.

Vielen Dank!

Auszug aus der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin e.V.:

Art. 2
Mitgliedschaft

  • 1. Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
  • 2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    • a) Plastische Chirurgen, die in der Bundesrepublik Deutschland ständig in der Forschung und/oder der Behandlung der Brandverletzung tätig sind.
    • b) Ärzte und Naturwissenschaftler, die außerordentliche Mitglieder sind, solange sie sich in der Forschung und/oder der Behandlung der Brandverletzung engagieren.
    Wird die ständige Beschäftigung mit der Brandverletzung aufgegeben, kann der Vorstand eine Umwandlung der ordentlichen in eine außerordentliche Mitgliedschaft prüfen und dem Mitglied einen Wechsel des Status vorschlagen. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Von den Ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit in der DGV erwartet. Die Aufnahme als Ordentliches Mitglied in der DGV erfolgt auf Antrag. Dieser Antrag muss von 3 Ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft als Bürgen unterzeichnet sein. Der Antrag muss hierzu 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär eingereicht sein. Die eingegangenen Anträge werden nach Prüfung durch den Sekretär an alle Ordentlichen Mitglieder 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt. Diese können gegebenenfalls schriftlich Einwände erheben. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • 3. Außerordentliche Mitglieder können Personen oder Personenvereinigungen werden, die in ärztlicher oder nicht ärztlicher Funktion Interesse an der Behandlung Brandverletzter haben bzw. in die Behandlung einbezogen sind und die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen. Das Aufnahmeverfahren ist das gleiche wie bei ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge und werden von allen Aktivitäten der DGV informiert und können an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die außerordentlichen Mitglieder entsenden einen Vertreter in den Beirat, der in dieser Funktion stimmberechtigt ist.
  • 4. Ehrenmitglieder können in- oder ausländische Ärzte werden, die sich besondere Verdienste um die Verbrennungstherapie erworben haben. Sie können dem Vorstand von jedem Ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Über den Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  • 5. Fördermitglieder können Personen, Firmen und juristische Personen mit besonderem Interesse an der Behandlung Brandverletzter und für die Verbrennungstherapie werden. Sie sollen die Interessen der Gesellschaft tatkräftig unterstützen, sie werden über Aktivitäten informiert und in geeigneter Weise dazu eingeladen.
  • 6. Persönlichkeiten, die geehrt werden sollen, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Einen Vorschlag hierzu kann jedes ordentliche Mitglied beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Korrespondierende Mitglieder sind vom Beitrag befreit.

Art. 3
Mitgliedsbeitrag

  • 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Ordentliche Mitglieder im Ruhestand können auf Antrag auch beitragsfrei der Gesellschaft weiter angehören, solange sie mindestens 5 Jahre Ordentliche Mitglieder waren

Art. 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  • 1. Durch Kündigung des Mitglieds mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres per Brief an den Sekretär.
  • 2. Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Der Geschäftsführende Vorstand kann die Streichung beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist; Wiederaufnahme in die Gesellschaft ist nur nach Zahlung der Rückstände aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstandes zulässig.
  • 3. Mit dem Tod des Mitgliedes.
  • 4. Durch Ausschluss, über welchen die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der DGV schädigt, rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Approbation verloren hat. Dem Mitglied ist vom Vorstand vor Einbringung des Vorschlages an die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es kann hierbei 2 ordentliche Mitglieder der Gesellschaft zu seiner Verteidigung hinzuziehen. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist trotz jeweils zweifacher schriftlicher Mahnung. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat das betreffende Mitglied kein Stimmrecht.
  • 5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

Aktuelles und Veranstaltungen

2012

30. Jahrestagung der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Verbrennungsbehandlung (DAV) in Tröpolach / Nassfeld vom 11. - 14. Januar 2012, Tagungsort: Hotel Carinzia, Hermagor/Nassfeld
www.dav2012.at

4th International Scar-Club Meeting: From Wounds to Scars - Amplifying therapeutic resources vom 22. - 24. März in Faculty of Medicine, Montpellier, Frankreich
www.scar-club.com

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