Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin e.V.

Satzung

Art. 1:
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Name der Gesellschaft lautet: Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin e.V.(DGV e.V.).
  • 2. Die Gesellschaft ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Charlottenburg eingetragen (VR 13287 B).
  • 3. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Der Ort der Geschäftsleitung ist das Langenbeck-Virchow-Haus in Berlin.
  • 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 5. Die Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 6. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Forschung, Prophylaxe und Prävention im Bereich der Behandlung Brandverletzter. Auch fördert sie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal in der Verbrennungsbehandlung.
  • 7. Die Gesellschaft erfüllt diese Zwecke insbesondere durch
    • a) enge Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, insbesondere der Behandlung Brandverletzter,
    • b) tatkräftige Mitgestaltung der Tagungen anderer gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, insbesondere auf dem Gebiet der Verbrennungsmedizin.
    • c) Abhaltung von interdisziplinären Sitzungen im Rahmen der Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie, der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sowie der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen und der Deutschen Gesellschaft für Unfallheilkunde. In diesen Sitzungen machen Mitglieder der DGV in Übersichtsreferaten den aktuellen Stand der Verbrennungsbehandlung der Allgemeinheit zugänglich.
    • d) Mitgliedschaft in der European Burn Association (EBA) und der Stellung des nationalen Repräsentanten.
    • e) Durchführung und Ausrichtung der Aus-, der Weiter- und der Fortbildung sowie die Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen
    • f) Entwicklung und regelmäßige Aktualisierung und Veröffentlichung von Leitlinien zur Versorgung von Brandverletzten, um die Qualität bei der Betreuung Brandverletzter zu vereinheitlichen und stetig zu verbessern.
    • g) Verfassung von Publikationen zum Thema Schwerbrandverletzte und deren zeitnahe Veröffentlichung in der Fachpresse
    • h) Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen deutschen Verbrennungsmedizinern untereinander und mit ausländischen Kollegen sowie Förderung der persönlichen Beziehungen zwischen diesen Personengruppen
    • i) Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zu den Nachbarfächern der Plastischen Chirurgie, speziell der Anästhesie und der Medizin im Allgemeinen und zu den in- und ausländischen medizinischen Fachgesellschaften
    • j) intensive Öffentlichkeitsarbeit vor allem im Bezug auf Forderungen zur Struktur, Versorgungsgrad und Finanzierung der Verbrennungsmedizin in Deutschland
    • k) für jeden zugängliche Informationen auf der von der Gesellschaft unterhaltenen Internet-Seite: www.verbrennungsmedizin.de
    • l) Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Selbsthilfegruppen
  • 8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in der ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 2
Mitgliedschaft

  • 1. Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
  • 2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    • a) Plastische Chirurgen, die in der Bundesrepublik Deutschland ständig in der Forschung und/oder der Behandlung der Brandverletzung tätig sind.
    • b) Ärzte und Naturwissenschaftler, die außerordentliche Mitglieder sind, solange sie sich in der Forschung und/oder der Behandlung der Brandverletzung engagieren.

    Wird die ständige Beschäftigung mit der Brandverletzung aufgegeben, kann der Vorstand eine Umwandlung der ordentlichen in eine außerordentliche Mitgliedschaft prüfen und dem Mitglied einen Wechsel des Status vorschlagen. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Von den Ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit in der DGV erwartet. Die Aufnahme als Ordentliches Mitglied in der DGV erfolgt auf Antrag. Dieser Antrag muss von 3 Ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft als Bürgen unterzeichnet sein. Der Antrag muss hierzu 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär eingereicht sein. Die eingegangenen Anträge werden nach Prüfung durch den Sekretär an alle Ordentlichen Mitglieder 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt. Diese können gegebenenfalls schriftlich Einwände erheben. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • 3. Außerordentliche Mitglieder können Personen oder Personenvereinigungen werden, die in ärztlicher oder nicht ärztlicher Funktion Interesse an der Behandlung Brandverletzter haben bzw. in die Behandlung einbezogen sind und die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen. Das Aufnahmeverfahren ist das gleiche wie bei ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge und werden von allen Aktivitäten der DGV informiert und können an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die außerordentlichen Mitglieder entsenden einen Vertreter in den Beirat, der in dieser Funktion stimmberechtigt ist.
  • 4. Ehrenmitglieder können in- oder ausländische Ärzte werden, die sich besondere Verdienste um die Verbrennungstherapie erworben haben. Sie können dem Vorstand von jedem Ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Über den Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  • 5. Fördermitglieder können Personen, Firmen und juristische Personen mit besonderem Interesse an der Behandlung Brandverletzter und für die Verbrennungstherapie werden. Sie sollen die Interessen der Gesellschaft tatkräftig unterstützen, sie werden über Aktivitäten informiert und in geeigneter Weise dazu eingeladen.
  • 6. Persönlichkeiten, die geehrt werden sollen, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Einen Vorschlag hierzu kann jedes ordentliche Mitglied beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Korrespondierende Mitglieder sind vom Beitrag befreit.

Art. 3
Mitgliedsbeitrag

  • 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Ordentliche Mitglieder im Ruhestand können auf Antrag auch beitragsfrei der Gesellschaft weiter angehören, solange sie mindestens 5 Jahre Ordentliche Mitglieder waren

Art. 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  • 1. Durch Kündigung des Mitglieds mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres per Brief an den Sekretär.
  • 2. Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Der Geschäftsführende Vorstand kann die Streichung beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist; Wiederaufnahme in die Gesellschaft ist nur nach Zahlung der Rückstände aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstandes zulässig.
  • 3. Mit dem Tod des Mitgliedes.
  • 4. Durch Ausschluss, über welchen die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der DGV schädigt, rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Approbation verloren hat. Dem Mitglied ist vom Vorstand vor Einbringung des Vorschlages an die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es kann hierbei 2 ordentliche Mitglieder der Gesellschaft zu seiner Verteidigung hinzuziehen. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist trotz jeweils zweifacher schriftlicher Mahnung. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat das betreffende Mitglied kein Stimmrecht.
  • 5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

Art. 5:
Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassenführer. Vorstandsmitglieder können nur Leiter oder Oberärzte eines anerkannten Zentrums zur Behandlung Brandverletzter werden. Die Anerkennung in diesem Sinne wird durch die DGV ausgesprochen.
  • 2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassenführer.
  • 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär, dem Kassenführer und dem Beirat.
  • 4. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für eine unmittelbare 2. Amtsperiode ist möglich, sie muss von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewünscht werden. Nach Ablauf seiner Amtsperiode wird der Präsident automatisch Mitglied des Beirates für 2 Jahre.
  • 5. Der Sekretär und der Kassenführer werden durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • 6. Der Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist Präsident designatus und automatisch für die nächste Wahl als Präsident nominiert. Dementsprechend soll sich die Amtszeit des jeweiligen Präsidenten mit der des Vizepräsidenten decken und beide Wahlen in derselben Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
  • 7. Dem Beirat gehören 5 Mitglieder an. Sie sollen nach Möglichkeit die verschiedenen Richtungen in der Behandlung Brandverletzter vertreten. Entscheidend soll jedoch die fachliche und persönliche Qualifikation sein. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt.
  • 8. Das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder. Jedes Ordentliche Mitglied kann vor und während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen.´
  • 9. Bewerben sich mehr als zwei Personen um ein Amt im Vorstand, und erreicht keiner von diesen im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. In der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

Art. 6:
Die Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet in der Regel 1 x jährlich im Zusammenhang mit der Jahrestagung der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Verbrennungsbehandlung statt. Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur Ordentliche Mitglieder.
  • 2. Der Vorstand kann bei Vorliegen von dringlichen Geschäften eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von ¼ der Ordentlichen Mitglieder muss vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Anträge hierauf sind an den Vorstand zu richten.
  • 3. Für Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladungen spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben wurden.
  • 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn in dieser Sitzung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ordentlichen Mitglieder.
  • 5. Satzungsänderungen und Beschlüsse über eine Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Ordentlichen Mitglieder. Diesbezügliche Vorschläge müssen spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  • 6. Die Mitgliederversammlung legt den finanziellen Entscheidungsrahmen des Vorstandes fest.

Art. 7:
Geschäftsführung, Vertretung

  • 1. Die Geschäfte der DGV werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen, der hierfür eine Geschäftsordnung erlassen kann. Bei Bedarf kann der Vorstand Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden, auch auf Vorschlag der Mitgliederversammlung. Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Einführung und Pflege von Therapiestandards in der Verbrennungsbehandlung zu betreiben und Richtlinien zur Anerkennung von Weiterbildungsstätten aufzustellen. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehört die Organisation der Beteiligung der DGV an Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Kongressen.
  • 2. Der Präsident ist für die Vertretung der Interessen der Gesellschaft sowie für die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig. Erklärungen an die Presse sollen in Abstimmung mit zumindest einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes erfolgen.
  • 3. Der Sekretär führt das Protokoll der Sitzungen und der Mitgliederversammlung und besorgt den Schriftverkehr.
  • 4. Der Vizepräsident kann vom Präsidenten mit der Wahrnehmung von Geschäften im Interesse der Gesellschaft betraut werden.
  • 5. Der Kassenführer führt die Mitgliederliste und zieht die Jahresbeiträge ein. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und legt über das abgelaufene Rechnungsjahr den Kassenbericht vor. Er wird in der Jahreshauptversammlung von 2 Kassenprüfern entlastet.
  • 6. Der Beirat steht dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär und Kassenführer zur Seite, nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  • 7. Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Art. 8:
Vergütung für die Vereinstätigkeit

  • 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 AO, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
  • 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  • 4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 55 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 AO zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • 5. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
  • 6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen im Original, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • 7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden.

Art. 9
Auflösung der Gesellschaft

  • 1. Soll es zur Auflösung der DGV kommen, muss das 3 Monate vor der entscheidenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag zur Auflösung muss von mindestens 10 Ordentlichen Mitgliedern 6 Monate vor der zunächst geplanten Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Die Entscheidung über eine Auflösung kann von der nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gefällt werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Behandlung Brandverletzter. Auch hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Art. 10:
Salvatorische Klausel

  • 1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so lässt dies die übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die nichtige Bestimmung ist durch eine dem Sinn und Zweck derselben entsprechende, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen.

Art. 11:
Gerichtsstand

  • 1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Berlin.

Aktuelles und Veranstaltungen

2012

30. Jahrestagung der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Verbrennungsbehandlung (DAV) in Tröpolach / Nassfeld vom 11. - 14. Januar 2012, Tagungsort: Hotel Carinzia, Hermagor/Nassfeld
www.dav2012.at

4th International Scar-Club Meeting: From Wounds to Scars - Amplifying therapeutic resources vom 22. - 24. März in Faculty of Medicine, Montpellier, Frankreich
www.scar-club.com

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