Satzung

Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin e.V.
(Stand: 19.01.2022)

Art. 1:
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

  • 1. Der Name der Gesellschaft lautet: Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin e.V.(DGV e.V.).
  • 2. Die Gesellschaft ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Charlottenburg eingetragen (VR 13287 B).
  • 3. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Der Ort der Geschäftsleitung ist das Langenbeck-Virchow-Haus in Berlin.
  • 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 5. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Forschung, Prophylaxe und Prävention im Bereich der Behandlung Brandverletzter. Auch fördert sie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal in der Verbrennungsbehandlung.
  • 6. Die Gesellschaft erfüllt diese Zwecke insbesondere durch
    • a) enge Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet mit anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, insbesondere der Behandlung Brandverletzter,
    • b) tatkräftige Mitgestaltung der Tagungen anderer Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, insbesondere auf dem Gebiet der Verbrennungsmedizin.
    • c) Abhaltung von interdisziplinären Sitzungen im Rahmen der Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie, der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sowie der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen und der Deutschen Gesellschaft für Unfallheilkunde. In diesen Sitzungen machen Mitglieder der DGV in Übersichtsreferaten den aktuellen Stand der Verbrennungsbehandlung der Allgemeinheit zugänglich.
    • d) Mitgliedschaft in der European Burn Association (EBA) und der Stellung des nationalen Repräsentanten.
    • e) Durchführung und Ausrichtung der Aus-, der Weiter- und der Fortbildung sowie die Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen
    • f) Entwicklung und regelmäßige Aktualisierung und Veröffentlichung von Leitlinien zur Versorgung von Brandverletzten, um die Qualität bei der Betreuung Brandverletzter zu vereinheitlichen und stetig zu verbessern.
    • g) Verfassung von Publikationen zum Thema Schwerbrandverletzte und deren zeitnahe Veröffentlichung in der Fachpresse
    • h) Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen deutschen Verbrennungsmedizinern untereinander und mit ausländischen Kollegen sowie Förderung der persönlichen Beziehungen zwischen diesen Personengruppen
    • i) Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zu den Nachbarfächern der Plastischen Chirurgie, speziell der Anästhesie und der Medizin im Allgemeinen und zu den in- und ausländischen medizinischen Fachgesellschaften
    • j) intensive Öffentlichkeitsarbeit vor allem im Bezug auf Forderungen zur Struktur, Versorgungsgrad und Finanzierung der Verbrennungsmedizin in Deutschland
    • k) für jeden zugängliche Informationen auf der von der Gesellschaft unterhaltenen Internet-Seite: www.verbrennungsmedizin.de
    • l) Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
    • m) Unterstützung von Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Versorgungsqualität in der Behandlung Brandverletzter
    • n) Einrichtung von Arbeitskreisen für spezielle Themenbereiche im Rahmen der Verbrennungsmedizin
  • 7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 8. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Art. 2:
Mitgliedschaft

  • 1. Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sowie Fördermitgliedern.
  • 2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    • a) Plastische Chirurgen und Fachärzte anderer Fachgebiete, die ständig in der Forschung und/oder der Behandlung der Brandverletzung tätig sind.
    • b) Außerordentliche Mitglieder nach zweijähriger Mitgliedschaft, solange sie sich in der Forschung und / oder der Behandlung der Brandverletzung engagieren. Wird die ständige Beschäftigung mit der Brandverletzung aufgegeben, kann der Vorstand eine Umwandlung der Ordentlichen in eine Außerordentliche Mitgliedschaft prüfen und dem Mitglied einen Wechsel des Status vorschlagen. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

      Von den Ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit in der DGV erwartet.

      Die Aufnahme als Ordentliches Mitglied in der DGV bzw. die Umwandlung einer Außerordentlichen in eine Ordentliche Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Diesem Antrag müssen Bürgschaftserklärungen von drei Ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft beigefügt werden. Von den drei Bürgen muss mind. ein Bürge Mitglied der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) sein. Der Antrag muss hierzu 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär eingereicht sein. Die eingegangenen Anträge werden nach Prüfung durch den Sekretär an alle Ordentlichen Mitglieder 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einladung verschickt. Diese können gegebenenfalls schriftlich Einwände erheben. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • 3. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die in ärztlicher oder nicht ärztlicher Funktion Interesse an der Behandlung Brandverletzter haben bzw. in die Behandlung einbezogen sind und die Voraussetzung für eine Ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen. Das Aufnahmeverfahren ist das gleiche wie bei Ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge und werden über alle Aktivitäten der DGV informiert und können an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  • 4. Ehrenmitglieder können in- oder ausländische Ärzte werden, die sich besondere Verdienste um die Verbrennungstherapie erworben haben. Sie können dem Vorstand von jedem Ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Über den Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  • 5. Fördermitglieder können Personen, Gesellschaften, Vereine, Unternehmen etc. mit besonderem Interesse an der Behandlung Brandverletzter und für die Verbrennungstherapie werden. Sie sollen die Interessen der Gesellschaft durch ideelle und materielle Beiträge namhaft unterstützen und werden über Aktivitäten informiert. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • 6. Persönlichkeiten, die geehrt werden sollen, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Einen Vorschlag hierzu kann jedes Ordentliche Mitglied beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
  • 7. Für die Mitarbeit in den speziellen Arbeitskreisen ist die Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht zwingend notwendig.
  • 8. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung mitzuteilen.

Art. 3:
Mitgliedsbeitrag

  • 1. Die Höhe des Jahresbeitrags für Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
  • 2. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind nicht beitragspflichtig.
  • 3. Langjährige Ordentliche Mitglieder können nach Übergang in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
  • 4. Der Jahresbeitrag von Fördermitgliedern ist diesen freigestellt, er darf jedoch nicht unterhalb des Mitgliedsbeitrags eines Ordentlichen Mitglieds liegen.

Art. 4:
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • 1. Durch erklärten Austritt, der zum Endes des Geschäftsjahres nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Sekretär gültig wird.
  • 2. Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Der geschäftsführende Vorstand kann die Streichung beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist; Wiederaufnahme in die Gesellschaft ist nur nach Zahlung der Rückstände aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes zulässig.
  • 3. Mit dem Tod des Mitgliedes.
  • 4. Durch Ausschluss, über welchen die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der DGV schädigt, rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Approbation verloren hat. Dem Mitglied ist vom Vorstand vor Einbringung des Vorschlages an die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es kann hierbei zwei Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft zu seiner Verteidigung hinzuziehen. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat das betreffende Mitglied kein Stimmrecht.
  • 5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

Art. 5:
Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassenführer. Vorstandsmitglieder können nur Leiter oder Oberärzte eines anerkannten Zentrums zur Behandlung Brandverletzter werden. Die Anerkennung in diesem Sinne wird durch die DGV ausgesprochen.
  • 2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassenführer.
  • 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär, dem Kassenführer und dem Beirat.
  • 4. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für eine unmittelbare 2. Amtsperiode ist möglich, sie muss von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewünscht werden. Nach Ablauf seiner Amtsperiode wird der Präsident automatisch Mitglied des Beirates für zwei Jahre.
  • 5. Der Sekretär und der Kassenführer werden durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • 6. Der Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist Präsident designatus und automatisch für die nächste Wahl als Präsident nominiert. Dementsprechend soll sich die Amtszeit des jeweiligen Präsidenten mit der des Vizepräsidenten decken und beide Wahlen in derselben Mitgliederversammlung durchgeführt werden
  • 7. Dem Beirat gehören bis zu acht Mitglieder an. Sie sollen nach Möglichkeit die verschiedenen Richtungen in der Behandlung Brandverletzter vertreten. Entscheidend soll jedoch die fachliche und persönliche Qualifikation sein. Speziellen Arbeitskreisen steht ein Sitz im Beirat zu (siehe Art. 7 Punkt 8). Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • 8. Das aktive und passive Wahlrecht haben nur Ordentliche und Ehrenmitglieder, wenn sie vorher Ordentliches Mitglied waren. Jedes dieser Mitglieder kann vor und während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen.
  • 9. Bewerben sich mehr als zwei Personen um ein Amt im Vorstand, und erreicht keiner von diesen im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. In der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
  • 10. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder und Beiräte bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Art. 6:
Die Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet in der Regel 1 x jährlich im Zusammenhang mit der Jahrestagung der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Verbrennungsbehandlung statt. Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, wenn sie vorher Ordentliches Mitglied waren.
  • 2. Der Vorstand kann bei Vorliegen von dringlichen Geschäften eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von ¼ der Mitglieder muss vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Anträge hierauf sind an den Vorstand zu richten.
  • 3. Für Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladungen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse versendet wurden. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  • 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn in dieser Sitzung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • 5. Satzungsänderungen und Beschlüsse über eine Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diesbezügliche Vorschläge müssen spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  • 6. Die Mitgliederversammlung legt den finanziellen Entscheidungsrahmen des Vorstandes fest.
  • 7. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  • 8. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  • 9. Die Bestimmungen der Ziffern 7 und 8 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

Art. 7:
Geschäftsführung, Vertretung

  • 1. Die Geschäfte der DGV werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen, der hierfür eine Geschäftsordnung erlassen kann. Bei Bedarf kann der Vorstand Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden, auch auf Vorschlag der Mitgliederversammlung. Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Einführung und Pflege von Therapiestandards in der Verbrennungsbehandlung zu betreiben und Richtlinien zur Anerkennung von Weiterbildungsstätten aufzustellen. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehört die Organisation der Beteiligung der DGV an Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Kongressen.
  • 2. Der Präsident ist für die Vertretung der Interessen der Gesellschaft sowie für die Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig. Erklärungen an die Presse sollen in Abstimmung mit zumindest einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes erfolgen.
  • 3. Der Sekretär ist für die Einberufung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig. Er führt das Protokoll der Sitzungen und der Mitgliederversammlung und besorgt den Schriftverkehr.
  • 4. Der Vizepräsident kann vom Präsidenten mit der Wahrnehmung von Geschäften im Interesse der Gesellschaft betraut werden.
  • 5. Der Kassenführer führt die Mitgliederliste und zieht die Jahresbeiträge ein. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und legt über das abgelaufene Rechnungsjahr den Kassenbericht vor. Auf Antrag der zwei Kassenprüfer wird der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung entlastet.
  • 6. Der Beirat steht dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär und Kassenführer zur Seite, nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  • 7. Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  • 8. Jeder Arbeitskreis bestimmt aus seinen Reihen per Wahl einen Sprecher. Ist der AK-Sprecher Mitglied der DGV, so kann der AK diesen Sprecher ohne weiteres dem Vorstand zur Wahl in den Beirat vorschlagen. Ist der AK-Sprecher kein Mitglied der DGV, so kann dieser auch kein Vertreter im Beirat der DGV sein. In diesem Fall hat der Arbeitskreis aus seinen Reihen ein Mitglied der DGV als Vertreter dem Vorstand zur Wahl in den Beirat vorzuschlagen.
  • 9. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

Art. 8:
Vergütung für die Vereinstätigkeit

  • 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
  • 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  • 4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
  • 6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Der Ersatz von Kosten erfolgt max. in Höhe der einkommensteuerrechtlichen Pauschal- und Höchstbeträge. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen für Kosten im Original und für Zahlungen in Kopie, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Näheres zum Ersatz von Reisekosten regelt die Geschäftsordnung.
  • 7. Vom Vorstand können per Beschluss die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden.

Art. 9:
Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  • 1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet im Rahmen der Mitgliederverwaltung insbesondere die folgenden Daten: Name, Anschriften, Telefonnummern, Geburtsdatum, E-Mail-Adressen sowie Bankverbindung. Die Daten werden an die EBA zur Organisation von satzungsgemäßen Mitgliedsleistungen weitergegeben. Näheres regelt die Datenschutzordnung.

Art. 10:
Auflösung der Gesellschaft

  • 1. Soll es zur Auflösung der DGV kommen, muss das drei Monate vor der entscheidenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag zur Auflösung muss von mindestens 10 Ordentlichen Mitgliedern sechs Monate vor der zunächst geplanten Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Die Entscheidung über eine Auflösung kann von der nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gefällt werden. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Behandlung Brandverletzter. Auch hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Art. 11:
Salvatorische Klausel

  • 1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so lässt dies die übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die nichtige Bestimmung ist durch eine dem Sinn und Zweck derselben entsprechende, rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen.

Art. 12:
Gerichtsstand

  • 1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Berlin.

Aktuelles

Leitlinie

Behandlung thermischer Verletzungen des Erwachsenen

Die (prä)klinische Erstversorgung, Diagnostik, Lokalbehandlung sowie die qualifizierte Nachsorge der verletzten Haut.

Rehabilitation

Empfehlungen zur Rehabilitation Brandverletzter

Eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin (DGV).

Publikationen

Medienspiegel

Pressemeldung: Norderstedt I Hamburg, 28. August 2023

30 Jahre Paulinchen – Initiative für brandverletzte Kinder e.V.

Ein Teil von mir – Narben machen (k)einen Unterschied

30 Jahre Paulinchen e.V., 30 Jahre Hilfe und Unterstützung für Familien mit brandverletzten Kindern, 30 Jahre, in denen viel aufgebaut, bewegt und erreicht wurde. Als Dr. Gabriela Scheler und Adelheid Gottwald 1993 den Verein gründeten, hätten sie nicht gedacht, dass daraus eine Organisation entstehen würde, die auch 30 Jahre später noch so viel leistet: Eine bundesweite Anlaufstelle, an die sich Familien mit brandverletzten Kindern und Jugendlichen jederzeit wenden können, um für jedes brandverletzte Kind die bestmögliche Versorgung zu erreichen und präventiv auf Unfallursachen hinzuweisen. Anlässlich des 30-jährigen Vereinsjubiläums lädt Paulinchen e.V. zur Fotoausstellung „Ein Teil von mir – Narben machen (k)einen Unterschied“ nach Hamburg ein. Die Vernissage findet am Freitag, den 27. Oktober um 14.00 Uhr in Anwesenheit der Presse, der Politik und Paulinchen verbundenen Institutionen statt.

 

Termine

31. Jahrestagung

des Arbeitskreises "Das schwerbrandverletzte Kind"

|
Hamburg

42. Jahrestagung der DAV

Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Verbrennungsbehandlung

|
Oberstdorf / Deutschland

NABS 42th North American Burn Society Conference

|
Palisades Tahoe Ski Resort • Olympic Valley, CA

28. Jahrestagung der VDÄPC Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen

|
Berlin
, Titanic Chaussee

151. Deutscher Chirurgen Kongress DCK

|
Leipzig

14. Mitteldeutscher Wundkongress

|
Halle + LIVE-Online-Kongress
, BG Klinikum Bergmannstrost

19. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA) e. V.

|
Augsburg
, Kongress am Park